Das vereinfachte Verfahren
Dem vereinfachten Besteuerungsverfahren unterliegen alle Einzelunternehmer, die im Vorjahr folgende Umsätze erzielt haben:
1. Handelsunternehmen mit einem Umsatz bis zu 149.639,37 €
2. Alle übrigen Unternehmer mit einem Umsatz bis zu 99.759,58 €.
An dieses vereinfachte Besteuerungsverfahren ist man 3 Jahre gebunden. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist verlängert sich dieser Zeitraum erneut um drei Jahre, es sei denn, man beantragt dann die Einschreibung in das normale Besteuerungsverfahren (Frist 31.3.).
Werden die o.a. Umsätze überschritten, gilt folgendes:
a) In einem Jahr ist der Umsatz um mehr als 25% über den Umsatzgrenzen (also höher als 187.049,21 € bzw. 124.699,47 €) oder
b) In zwei aufeinanderfolgenden Jahren werden die Umsatzgrenzen überschritten
dann erfolgt ab dem 1.1. des folgenden Jahres eine automatische Einschreibung in das normale Besteuerungsverfahren durch das Finanzamt, also ohne Änderungsmitteilung.
Im vereinfachten Besteuerungsverfahren wird der zu besteuernde Gewinn prozentual vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. Der Prozentsatz richtet sich nach der At der Tätigkeit und ist wie folgt gestaffelt:
Staffelung
| Gewerbetätigkeit | % vom Umsatz |
| Handels- und Produktionsunternehmen | 20% |
| Hotel und Restaurants | 20% |
| Freiberufler, sonstige Dienstleistungsunternehmen | 70% |
| Urheber- und Lizenzrechte | 70% (im Falle Art. 56 EBF max. 27.194,- €) |
Mindestgewinn
Der im vereinfachten Beteuerungsverfahren anzusetzende Mindestgewinn beträgt 50% vom staatlich festgesetzten Mindestlohn (im Jahre 2008: 426,- € mtl. x 14 = 5.964,- € x 50% = 2.982,- €).
Beispiel:
Eine Gaststätte hat im Jahre 2008 einen Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) i.H.v. 10.000,- €. Der festgesetzte Gewinn beträgt nach der o.a. Tabelle 20% von 10.000,- € = 2.000,- €, jedoch mindestens 2.982,- €. Als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden somit versteuert 2.982,- €
Fazit
Für Kleinunternehmer kann das vereinfachte Besteuerungsverfahren günstiger sein als das normale Besteuerungsverfahren. So z.B. hat ein Architekt, der ohne Personal zu Hause im eigenen Arbeitszimmer seine Dienstleistungen erbringt und 75.000,- € Umsatz tätigt, 52.500,- € (75.000,- x 70%) zu versteuern. De facto werden die Ausgaben geschätzt mit 22.500,- €, die bei vorliegendem Sachverhalt in Wirklichkeit nicht anfallen dürften.
Jeder einzelne muss also seine eigenen Verhältnisse ggfls. im Wege der Schätzung für sich berechnen. Je nach Ergebnis kann das vereinfachte Besteuerungsverfahren günstiger sein. Zu beachten bei dieser Berechnung ist auch das Honorar des Steuerberaters. Sollte auf Antrag das normale Besteuerungsverfahren gewählt werden, dann ist der Steuerberater laut Standesordnung verpflichtet, ein Mindesthonorar zu berechnen. Und dieses Honorar kann die Überlegungen wieder <auf den Kopf> stellen.