Kapitalerträge aus portugiesischen Kapitalanlagen unterliegen dem so genannten "steuerbefreiendem Kapitaleinbehalt", der <Taxa liberatoria> in Höhe von 20%. Diese Vorschrift legt fest, dass mit diesem Steuereinbehalt die Besteuerung abschließend vorgenommen wurde (in Deutschland vergleichbar mit der Zinsabschlagsteuer, ab 2009 Abgeltungssteuer). Dies bedeutet in der Praxis, dass diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer nicht mehr zu deklarieren sind.
Es kann aber via einer Option erklärt werden, dass die hier erwähnten Kapitalertüge in die Besteuerung mit einbezogen werden (wie Sie am u.a. Beispiel ersehen können, je nach persönlichem Steuersatz sinnvoll).
Beispiel
| Einkünfte | Fall A mit Einbeziehung | Fall A ohne Einbeziehung | Fall B mit Einbeziehung | Fall B ohne Einbeziehung |
| Gewinn Gewerbe | 75.000 | 75.000 | 0 | 0 |
| Zinsen | 10.000 | 10.000 | 0 | |
| zu versteuern | 85.000 | 75.000 | 10.000 | 0 |
| Steuerbetrag | 23.322 (= 27,4%) | 19.807 (= 26,4%) | 629 (6,29%) | 0 |
| gezahlter Steuereinbehalt (20% v. 10.000) | 2.000 | 2.000 | ||
| Steuern insgesamt | 23.322 | 21.807 | 629 | 2.000 |
| Vorteil/Nachteil | 1.515 mehr | 1.371 weniger |
Ergebnis
Im Falle A ist es günstiger, die Zinseinkünfte nicht in die Steuererklärung mit einzubeziehen. Der Steuervorteil beträgt:
Steuermehr laut Festsetzung: + 3.515 €
Steuer aufgrund Steuereinbehalt: + 2.000,00 €
Steuervorteil: 1.515 €
Grund: Der Steuersatz liegt über 20%.
Im Falle B ist es günstiger, eine Steuererklärung abzugeben und die Zinseinkünfte zu deklairieren.
Steuer lt. Steuererklärung: 629 €
Einbehaltene Steuer: 2.000 €
Steuervorteil: 1.371 €