Vereinfachte Besteuerung

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Kategorie B:          Vereinfachtes Besteuerungsverfahren (Regime Simplificado)

 

 

Dem vereinfachten Besteuerungsverfahren unterliegen alle Einzelunternehmer, die im Vorjahr folgende Umsätze erzielt haben:

Alle Handelsunternehmen

bis zu 149.636,36 €  Umsatz

Alle übrigen Unternehmer

bis zu 99.759,58 €  Umsatz

An dieses vereinfachte Besteuerungsverfahren ist man 3 Jahre gebunden. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist verlängert sich dieser Zeitraum erneut um drei Jahre, es sei denn, man beantragt dann die Einschreibung in das normale Besteuerungsverfahren.

Im vereinfachten Besteuerungsverfahren wird der zu besteuernde Gewinn prozentual vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. Der Prozentsatz richtet sich nach der At der Tätigkeit und ist wie folgt gestaffelt:

Handels- und Herstellungsunternehmen

20 %

Hotel, Gaststätten

20 %

Dienstleistungen und sonstige Einnahmen

65 %

Beihilfen an Handelsunternehmen

20 %

Lizenzen

65 %

Der im vereinfachten Beteuerungsverfahren anzusetzende Mindestgewinn beträgt 50% vom staatlich festgesetzten Mindesteinkommen (im Jahre 2002:  4.872,14 € x 50% = 2.436,07 €).

Beispiel:

Ein Gaststätte hat im Jahre 2002 einen Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) i.H.v.  10.000,- €. Der festgesetzte Gewinn beträgt nach der o.a. Tabelle 20% von 10.000,- € = 2.000,- €, jedoch mindestens 2.436,07 €. Als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind somit in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 anzugeben 2.436,07 €

 

Fazit: 

Für Kleinunternehmer kann das vereinfachte Besteuerungsverfahren günstiger sein als das normale Besteuerungsverfahren. So z.B. hat ein Architekt, der ohne Personal zu Hause im eigenen Arbeitszimmer seine Dienstleistungen erbringt und 75.000,- € Umsatz tätigt, 48.750,- € (75.000,- x 65%) zu versteuern. De facto werden die Ausgaben geschätzt mit 26.250,- €, die bei vorliegendem Sachverhalt in Wirklichkeit nicht anfallen.

Jeder einzelne muss also für sich seine eigenen Verhältnisse ggfls. im Wege der Schätzung für sich berechnen. Je nach Ergebnis kann das vereinfachte Besteuerungsverfahren günstiger sein. Zu beachten bei dieser Berechnung ist auch das Honorar des Steuerberaters. Sollte auf Antrag das normale Besteuerungsverfahren gewählt werden, dann ist der Steuerberater laut Standesordnung verpflichtet, ein Mindesthonorar zu berechnen. Dieses Mindesthonorar beträgt 2.192,46 € (= 45% vom Mindesteinkommen). Und dieses Honorar kann die Überlegungen wieder <auf den Kopf> stellen.

  

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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13

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