Nicht abzf. Ausgaben

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Kategorie B:             Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

 

Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes sind bestimmte Ausgaben steuerrechtlich  n i c h t  abzugsfähig. Diese Vorschriften sind im Einkommensteuergesetz übernommen worden. Im einzelnen hier einige der wichtigsten nicht abzugsfähigen Ausgaben:

  

Versicherungsbeiträge

zur privaten Krankenkasse und zur privaten Unfallversicherung, Lebensversicherung, Pensionskassen.

 

Rückstellungen

Soweit nicht steuerlich anerkannt (z.B. für Gewährleistungen). 

 

Spenden

Soweit nicht anerkannt oder deren Höchstbeträge überschritten wurden.

 

Einkommensteuer

 

Bußgelder, Strafen und Verzugszinsen

 

Schadenskosten

Wenn der Schadensfall hätte versichert werden können, einer solcher Versicherungsabschluss jedoch nicht vorgenommen wurde.

 

Vertrauensspesen

Vorsicht, bitte meine Ausführungen zur <Sondersteuer> beachten.

 

Nicht belegte Ausgaben

Hierunter fallen alle Ausgaben, für die entweder gar kein oder ein nicht ordnungsgemäßer Beleg vorliegt.

Vorsicht, bitte meine Ausführungen zur <Sondersteuer> beachten.

 

Vorjahreskosten

Es werden im laufenden Geschäftsjahr Kosten aus dem Vorjahr (nachträglich) gebucht. Diese Kosten sind nicht abzugsfähig.

 

Zahlungen an <Steueroasen>

Aufwendungen an Ausländer in Steueroasen (z.B. Provisionen an Offshore-Gesellschaften in Gibraltar, Isle of Man, etc.) sind nicht abzugsfähig. Darüber hinaus unterliegen diese Aufwendungen einer Sondersteuer von 35%.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass diese Aufwendungen erbracht wurden für eine effektive Gegenleistung und der Höhe nach angemessen sind (keine Schein- oder Briefkastenfirmen).

 

Reisekosten, Kilometergelder

Wie bereits dargelegt, werden diese Aufwendungen nicht anerkannt, wenn keine entsprechende Dokumentation vorliegt.

 

Kraftfahrzeugkosten

wenn das Kraftfahrzeug nicht im Betriebsvermögen ausgewiesen wurde. Dies ist nur möglich,  wenn die Autopapiere auch auf den Namen des Firmeninhabers lauten. Auch dürfen Kfz. mit ausländischen Kennzeichen nicht aktiviert werden.

Folgen: Sämtliche Kraftfahrzeugkosten können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn z.B. das Kraftfahrzeug nicht unter portugiesischem Kennzeichen zugelassen wurde (noch kein Import vorgenommen wurde) oder das Kraftfahrzeug nicht auf den Firmeninhaber gemeldet ist. 

 

 

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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13

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