Steuereinbehalte

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Kategorie B:  Vorzunehmende Steuereinbehalte

                (Retencao na Fonte)

 

 

Vom Arbeitslohn

Dieser Steuereinbehalt ist vergleichbar mit der Lohnsteuer in Deutschland. Neben der Sozialversicherung ist vom Arbeitslohn ein Steuereinbehalt vorzunehmen. Die Höhe des Einbehalts ist abhängig von Familienstand und Anzahl der Kinder. Im folgenden ein Vergleich zum deutschen Recht:

In Portugal In Deutschland
Ledige, Geschiedene Steuerklasse I
Ledige, Geschiedene mit Kinder Steuerklasse I/Anzahl der Kinder
Verheiratet, Ehepartner kein Arbeitnehmer Steuerklasse III
Verheiratet, Ehepartner ebenfalls Arbeitnehmer Steuerklasse IV

 

 

Weitere Steuereinbehalte (Bitte beachten Sie die <Wenn und Aber>)

Bei den folgenden Steuereinbehalten ist vorzumerken, dass er nur dann vorzunehmen ist, wenn man der Normalbesteuerung (Regime Normal) unterliegt, also "Doppelte Buchführung" vornimmt. Unterliegt jemand dem vereinfachten Besteuerungsverfahren (Regime Simplificado), sind diese Steuereinbehalte nicht vorzunehmen.

 

1. Von Mietzahlungen

Es müssen 15% der Bruttomiete einbehalten werden. Lautet z.B. der Mietvertrag über 1.000,- € monatlich, zahlt  man an den Vermieter 850,- € und 150,- € an das Finanzamt.

Ausnahme: Der Vermieter erklärt, dass seine Jahresmieteinkünfte unter 9.975,96 € liegen. Dann entfällt der Steuereinbehalt.

 

2. Von allen Zahlungen für erhaltenen Dienstleistungen

Bei diesen Aufwendungen ist ein Steuereinbehalt nur dann vorzunehmen, wenn

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in den entsprechenden erhaltenen Rechnungen MWSt ausgewiesen wurde. Das bedeutet, dieser Einbehalt ist bei den so genannten <Miniunternhmern aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht>  nicht vorzunehmen,

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und -wie oben bereits dargelegt- das normale Besteuerungsverfahren angewandt wird

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle, dass die u.a. Ausführungen nur gelten für einkommensteuerpflichtige Selbständige (mit ordnungsgemäßer Buchführung), nicht für Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und hier entfallen die Bestimmungen über den Steuereinbehalt.

Steuersatz Tätigkeit
20% Bei speziellen Dienstleistungen, die in § 151 IRS aufgeführt sind (i.d.R. Freiberufler nach § 18 des deutschen EStG und die u.a. Berufsgruppen)
15% Bei Lizenzen
10% Bei allen übrigen Dienstleistungen

Ebenfalls zu den Dienstleistungen des Art. 151 IRS zählen (nicht vollständig):

Verwalter Systemanalytiker
Handelsvertreter Berater
Dekorateure Dolmetscher
Journalisten Masseure
Immobilienmakler Progarmmierer

 

 

3. Von Zahlungen ins Ausland

Bestimmte Zahlungen an nicht in Portugal ansässige Unternehmen unterliegen einem Steuereinbehalt von 15% -25%, je nach Aufwandsart.

 

 

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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13

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