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(Kategorie F)      Einkünfte aus Grundvermögen

 

 

Hierunter fallen alle Einkünfte aus landwirtschaftlichem Grundvermögen, Wohnhäusern und gemischt genutzten Grundstücken. Als Mieteinnahmen sind im einzelnen zu behandeln:

1. Entgelte für die Überlassung von Grundvermögen (= Mieten und Pachten) zuzüglich hiermit verbundener Dienstleistungen,

2. Entgelte für die Vermietung von Einrichtungen und Mobiliar,

3. Differenzbeträge zwischen erhaltener und gezahlter Miete im Falle der Untervermietung,

4. Entgelte für die zeitweise Verpachtung von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Einrichtungen,

5. Entgelte für die Vermietung von Grundvermögen für Werbezwecke.,

6. Entgelte für die Vermietung von Teilen des Gemeinschaftseigentums.

 

Welche Ausgaben können abgezogen werden ?

Als Ausgaben werden n u r anerkannt die Kosten des laufenden Unterhalts und der Erhaltung der Immobilie. Unter die Kosten des laufenden Unterhalts fallen z.B.: Energiekosten, Heizungskosten, Versicherungen, Reinigung, Hausmeister, Aufzugskosten, etc. Erhaltungsaufwendungen sind in der Regel die Reparaturkosten. Ebenfalls abzugsfähig ist die Grundsteuer.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nur detailliert belegte Kosten als Ausgaben anerkannt werden. Auch ist zu beachten, dass Rechnungsanschrift, Datum und die Steuernummer (Numero de Identificação Fiscal) auf den Belegen ausgewiesen sind. Allgemeine Angaben wie z.B. Reparaturmaterial o.ä. sind nicht ausreichend.

Bei Eigentumsanlagen (em regime de propriedade horizontal) sind neben den o.a. Kosten des laufenden Unterhalts und der Erhaltung auch noch die gesetzlich bewilligten Kosten des Wohngeldes abzugsfähig.

 

Welche Ausgaben können nicht abgezogen werden ?

Im Gegensatz zum deutschen Einkommensteuerrecht werden Abschreibungen und Schuldzinsen oder Rentenzahlungen nicht als Ausgaben anerkannt. Nicht zuletzt diese ungünstige Bestimmung des portugiesischen Einkommensteuerrechts in Verbindung mit dem hiesigen Mietrecht lässt den privaten Wohnungsbau nahezu brachliegen.

 

Sonstige Besonderheiten

1. Einzubehaltende IRS (Retenção na fonte): Im Falle der gewerblichen Vermietung  muss der Mieter 15% IRS auf die zu zahlende Miete einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für den Hauseigentümer bzw. den Vermieter stellt der Einbehalt dieser Steuer de facto eine Einkommensteuer-Vorauszahlung dar, da der Steuereinbehalt bei der Steuerberechnung abgezogen wird. Anmerken möchte ich, dass diese «retenção na fonte» nur vorzunehmen ist bei gewerblichen Mietern, die zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet sind (i.d.R. Limitadas oder Einzelunternehmer mit mehr als ca. 150.000,- € Umsatz).

2. Eigengenutzter Wohnraum: Nach der Systematik des portugiesischen Einkommensteuerrechts kennt man nicht - wie in Deutschland - den Begriff des Mietwertes der eigen genutzten Wohnung. Somit entfällt für alle Hauseigentümer die Besteuerung für die Wohneinheiten (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, etc.), die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

 

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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13

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