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(Kategorie G) Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen und sonstigen Vermögenszuwächsen
Unter dieser Einkunftskategorie fallen insbesondere:
I. Veräußerungsgewinne:
Zu versteuern ist der Saldo aus Gewinnen und Verlusten bei der :
1.) der Veräußerung von Grundvermögen 2.) der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens an das eigene gewerbliche Unternehmen, 3.) der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter, 4.) der Veräußerung von erworbenen Urheber-, Lizenzrechten sowie Know-How-Verträgen, 5.) der Veräußerung von vertraglichen Grundstücksrechten und 6.) Veräußerung von Finanztiteln.
Erfolgte bei den o.a. Veräußerungstatbeständen die Anschaffung vor dem 1.1.1989, dann entfällt komplett die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes. Diese Bestimmung ist damit zu begründen, dass ab dem 1.1.1989 das Einkommensteuersystem in Portugal komplett neu gestaltet wurde.
Bei Anschaffungen nach dem 1.1.1989 erfolgt die Besteuerung der einzelnen o.a. Veräußerungsgewinne unterschiedlich wie folgt:
Zu 1.): der Veräußerung von Grundvermögen
a) Veräußerungsgewinne bei Grundvermögen sind bei unbeschränkter Steuerpflicht zur Hälfte steuerfrei, es werden also nur 50% des Veräußerungsgewinnes besteuert. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die Anschaffungskosten indexiert entsprechend der Inflationsrate. Die Besteuerung erfolgt lt. Tabelle (meist dann 40%). Ist jemand in Portugal nur beschränkt steuerpflichtig, wird der Veräußerungsgewinn voll besteuert. Der Steuersatz für beschränkt Steuerpflichtige beträgt linear 25% (§ 72 Abs.1 CIRS).
b) Veräußerungsgewinne bei Grundvermögen sind bis zu 100% steuerfrei, wenn der Veräußerungserlös investiert wird in den Kauf/Herstellung einer eigengenutzten Wohneinheit (Vorsicht: bestimmte Bedingungen müssen erfüllt werden),
Zu 2.): der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens an das eigene gewerbliche Unternehmen
Diese Vorschrift gilt nur für Gewerbetreibende, die aus ihrem Privatvermögen Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einlegen. Beispiele hierzu sind der vorher privat genutzte Schreibtisch, das privat genutzte Auto, etc. Der Veräußerungsgewinn ist unbeschränkter Steuerpflicht zur Hälfte steuerfrei, es werden also nur 50% des Veräußerungsgewinnes besteuert. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die Anschaffungskosten indexiert entsprechend der Inflationsrate. Ist jemand in Portugal nur beschränkt steuerpflichtig, wird der Veräußerungsgewinn voll besteuert.
Zu 3.) der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren
Die Veräußerungsgewinn von Gesellschaftsanteilen ist immer steuerpflichtig. Wertpapiere (Aktien, Obligationen, etc.) sind nur dann steuerpflichtig, wenn die Spekulationsfrist von 12 Monaten unterschritten wurde. Der Veräußerungsgewinn ist voll steuerpflichtig, es erfolgt auch keine Indexierung. Auf diesen Gewinn ist jedoch ein spezieller Steuersatz von linear 10% anzusetzen (Taxa especial de mais-valias). Die Höhe des Veräußerungsgewinnes beeinflusst nicht den Steuersatz bei den übrigen Einkünften.
Zu 4.) der Veräußerung von erworbenen Urheber-, Lizenzrechten sowie Know-How-Verträgen
Hierunter fallen nur käuflich erworbene Rechte. Der Veräußerungsgewinn ist zur Hälfte steuerpflichtig, es erfolgt keine Indexierung.
Zu 5.) der Veräußerung von vertraglichen Grundstücksrechten
Hierunter fallen insbesondere der Verkauf von Nießbrauchrechten und der Weiterverkauf eines Vorvertrages nach portugiesischem Recht (Contrato de Promessa de Compra e Venda). Der Veräußerungsgewinn ist zur Hälfte steuerpflichtig, bei beschränkt Steuerpflichtigen zu 100%. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die Anschaffungskosten indexiert entsprechend der Inflationsrate.
Zu 6.) Veräußerung von Finanztiteln
Hierunter fallen Gewinne aus Optionsgeschäften und sind voll steuerpflichtig bis einschließlich 2002. Ab 2003 ist jedoch auf diesen Gewinn ein spezieller Steuersatz von linear 10% anzusetzen (Taxa especial de mais-valias).
II. Der ungeklärte Vermögenszuwachs
Bei Kauf von Immobilien, Luxusautos, Luxusmotorrädern, Booten und Flugzeugen muss ab einer gewissen Größenordnung dargelegt werden, aus welchen Mitteln diese Neuanschaffung finanziert wurden.
Beträgt im Jahr der Anschaffung das Einkommen nicht mindestens 50% der o.a. Anschaffungskosten und kann nicht anderweitig dargelegt werden, woher das Geld für die Investitionen stammen (z.B. Erbschaft, Darlehen), hat die o.a. Prozentsätze als <fiktives Einkommen> in der Kategorie G zu versteuern. Unabhängig davon kann das Finanzamt für die Vorjahre Berichtigungen der Steuererklärungen vornehmen in Form der Schätzung. Vorsicht: Diese Regelung gilt auch für Offshore-Gesellschaften !!!
Seit dem 01.12.2002 sind
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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13 In Deutschland will man ja immer eine Haftung .......Bitte beachten Sie jedoch, dass ich trotz sorgfältiger Bearbeitung für die Richtigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen, insbesondere die rechtlichen Vorschriften keine Gewähr übernehmen kann. Meine Ausführungen haben reinen informellen Charakter. Vor der Nutzung meiner Seite informieren Sie sich bitte über meine Nutzungsbedingungen. Mit der Nutzung dieser Seite akzeptieren Sie meine Nutzungsbedingungen.
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