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Steuerabzüge
Von der festgesetzten Einkommensteuer werden die folgenden Beträge abgesetzt:
1. Persönliche Freibeträge Folgende persönlichen Beträge werden abgezogen:
2. Abzüge wegen wirtschaftlicher Doppelbesteuerung Bei Dividendenzahlungen von Kapitalgesellschaften wird hier angerechnet die bereits gezahlte Körperschaftsteuer. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sowohl die Kapitalgesellschaft als auch der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig sind in Portugal.
3. Abzüge nach Doppelbesteuerungs-Abkommen Unbeschränkt Steuerpflichtige haben ihr weltweites Einkommen in Portugal zu versteuern. Soweit diese Einkünfte bereits im Ursprungsland versteuert wurden, kann hier angerechnet werden die im Ausland gezahlte Einkommensteuer. In Portugal wird die Doppelbesteuerung aufgrund des sogenannten Anrechnungsverfahrens vermieden (in Deutschland Progressionsvorbehalt).
4. Krankheitskosten (Art. 82) a) Aufwendungen, die nicht oder nur mit 5% der Mehrwertsteuer unterliegen: Alle diese Aufwendungen einschließlich evtl. gezahlter Zinsen für den Steuerpflichtigen, die Ehefrau und Kinder werden anerkannt. Außerdem sind Krankheitskosten absetzbar für Verwandte bis zum 3. Grad nach oben (Eltern, Großeltern), wenn diese Personen im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und deren Einkommen unter dem Mindestgehalt liegt. Von diesen Aufwendungen können 30% ohne Limit von der Einkommensteuer direkt abgesetzt werden.
b) Alle übrigen Aufwendungen Die restlichen Krankheitskosten werden bei Vorlage des entsprechenden Arztrezeptes anerkannt mit 2,5% der Aufwendungen, maximal jedoch nur 53,81 € (2002) bzw. 54,89 € (2003).
5. Ausbildungskosten (Art. 83) Von den Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen, der Ehefrau und der Kinder können 30% abgesetzt werden. Es werden jedoch an Ausbildungskosten nur anerkannt bis höchstens 160% des monatlichen Mindestgehaltes (= 556,82 € für 2002). Bei mehr als 3 Kindern gelten Sonderregelungen.
6. Kosten für Altersheim (Art. 84) Die Kosten für Altersheime oder ähnlichen Einrichtungen für den Steuerpflichtigen sind zu 25%, maximal jedoch 303,41 (2002) bzw. 309,48 € (2003) abzugsfähig. Dies gilt auch für entsprechende Aufwendungen an Verwandte bis zum 3. Grad, wenn deren Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt.
7. Zinsen für Wohnungsbau (Art. 85) Sie haben ein Haus zu Wohnzwecken gebaut und eine Baufinanzierung in Anspruch genommen, dann sind 30% dieser Aufwendungen von der Einkommensteuer abzugsfähig mit folgenden Höchstbeträgen:
8. Versicherungen (Art. 86) Folgende Versicherungen sind abzugsfähig:
9. Bausparverträge (Art. 18 EBF) Einzahlungen in Bausparverträge können in Höhe von 25% steuerlich geltend gemacht werden mit folgenden Höchstbeträgen:
10. Altersvorsorge (Art. 21 EBF) Rentensparverträge (Plano Poupanca-Reforma) führen zu Steuervorteilen in Portugal. Grundvoraussetzung ist, dass die Rückzahlung erst dann erfolgen kann, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Abzugsfähig sind 25% der gezahlten Beträge mit folgenden Höchstbeiträgen (pro Steuerpflichtiger):
11. Aktienerwerb aus Privatisierung (Art. 60 EFB) Von der Einkommensteuer sind abzugsfähig 5% des Betrages, der für den Erwerb aus der Privatisierung von staatlichen Betrieben aufgewendet wurde mit folgenden Höchstbeträgen pro Steuerpflichtigem:
12. Aktiensparverträge (Art. 24 EFB) Aktiensparverträge sind bis zu 7,5% der aufgewendeten Beträge jährlich abzugsfähig mit folgenden Höchstbeträgen pro Steuerpflichtigem:
13. Sparverträge für Ausbildungen (Art. 21 EFB) Sparverträge für Ausbildungen (vergleichbar in Deutschland mir der Ausbildungsversicherung) sind bis zu 25% jährlich abzugsfähig mit folgenden Höchstbeträgen:
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Sparverträge für die Altersversorgung (s.o. unter Nr. 10) und die Ausbildung insgesamt die o.a. Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen.
14. Kauf eines Computers (Art. 64 EFB) Die Aufwendungen für Computer und Informatik-Ausstattungen sind zu 25% von der Einkommensteuer abzugsfähig mit dem folgendem Höchstbetrag:
15. Rechtsberatung (Art. 87 EBF) Beiträge zu Rechtsschutzvereinigungen bzw. -versicherungen sind zu 20% bei der Einkommensteuer abzugsfähig mit dem folgenden Höchstbetrag:
16. Sonnenenergie (Art. 85 EBF) Neuanschaffungen von Ausstattungen für wieder verwendbarer Energie können mit 30% der Kosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden mit folgendem Höchstbetrag:
Welche Art Anschaffung begünstigt sind ergibt sich aus der Verordnung 725/91 vom 29.7.1991.
17. Ausbildungskosten bei Behinderten Aufwendungen von Behinderten für die Ausbildung und die Reha sind zu 30% bei der Einkommensteuer abzugsfähig ohne Höchstbeträge:
18. Spenden Folgende Aufwendungen sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig:
Wie aus Deutschland bekannt, sollte man entsprechende Spendenbescheinigungen vorlegen können. Es ist ratsam vorher nachzufragen, ob die begünstigte Institution auch diese Spendenbescheinigungen ausstellen darf.
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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13 In Deutschland will man ja immer eine Haftung .......Bitte beachten Sie jedoch, dass ich trotz sorgfältiger Bearbeitung für die Richtigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen, insbesondere die rechtlichen Vorschriften keine Gewähr übernehmen kann. Meine Ausführungen haben reinen informellen Charakter. Vor der Nutzung meiner Seite informieren Sie sich bitte über meine Nutzungsbedingungen. Mit der Nutzung dieser Seite akzeptieren Sie meine Nutzungsbedingungen.
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