Steuerabzüge

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Steuerabzüge

 

Von der festgesetzten Einkommensteuer werden die folgenden Beträge abgesetzt:

 

1. Persönliche Freibeträge 

Folgende persönlichen Beträge werden abgezogen:

Bei Einzelveranlagung

200,52 €

Bei Zusammenveranlagung

Insgesamt: 334,20 €

pro Kind

133,68 €

pro Elternteil (Einkommen unter Mindestgehalt)

167,10 €

 

 

2. Abzüge wegen wirtschaftlicher Doppelbesteuerung

Bei Dividendenzahlungen von Kapitalgesellschaften wird hier angerechnet die bereits gezahlte Körperschaftsteuer. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sowohl die Kapitalgesellschaft als auch der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig sind in Portugal.

 

 

3. Abzüge nach Doppelbesteuerungs-Abkommen

Unbeschränkt Steuerpflichtige haben ihr weltweites Einkommen in Portugal zu versteuern. Soweit diese Einkünfte bereits im Ursprungsland versteuert wurden, kann hier angerechnet werden die im Ausland gezahlte Einkommensteuer. In Portugal wird die Doppelbesteuerung aufgrund des sogenannten Anrechnungsverfahrens vermieden (in Deutschland Progressionsvorbehalt).

 

 

4. Krankheitskosten (Art. 82)

a) Aufwendungen, die nicht oder nur mit 5% der Mehrwertsteuer unterliegen:

Alle diese Aufwendungen einschließlich evtl. gezahlter Zinsen für den Steuerpflichtigen, die Ehefrau und Kinder werden anerkannt. Außerdem sind Krankheitskosten absetzbar für Verwandte bis zum 3. Grad nach oben (Eltern, Großeltern), wenn diese Personen im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und deren Einkommen unter dem Mindestgehalt liegt.

Von diesen Aufwendungen können 30% ohne Limit von der Einkommensteuer direkt abgesetzt werden.

 

b) Alle übrigen Aufwendungen

Die restlichen Krankheitskosten werden bei Vorlage des entsprechenden Arztrezeptes anerkannt mit 2,5% der Aufwendungen, maximal jedoch nur 53,81 € (2002) bzw. 54,89 € (2003).

 

 

5. Ausbildungskosten (Art. 83)

Von den Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen, der Ehefrau und der Kinder können 30% abgesetzt werden. Es werden jedoch an Ausbildungskosten nur anerkannt bis höchstens 160% des monatlichen Mindestgehaltes (= 556,82 € für 2002). Bei mehr als 3 Kindern gelten Sonderregelungen.

 

 

6. Kosten für Altersheim (Art. 84)

Die Kosten für Altersheime oder ähnlichen Einrichtungen für den Steuerpflichtigen sind zu 25%, maximal jedoch 303,41 (2002) bzw. 309,48 € (2003) abzugsfähig. Dies gilt auch für entsprechende Aufwendungen an Verwandte bis zum 3. Grad, wenn deren Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt.

 

 

 7. Zinsen für Wohnungsbau (Art. 85)

Sie haben ein Haus zu  Wohnzwecken gebaut und eine Baufinanzierung in Anspruch genommen, dann sind 30% dieser Aufwendungen von der Einkommensteuer abzugsfähig mit folgenden Höchstbeträgen:

2002

503,79 €

2003

527,99 €

 

8. Versicherungen (Art. 86)

Folgende Versicherungen sind abzugsfähig:

Versicherungsart

Höchstbetrag

 

Einzelveranlagung

Zusammenveranlagung

Unfall- und Lebensversicherung

52,37 € (2002)

104,75 € (2002)

 

54,89 € (2003)

109,78 € (2003)

Krankenversicherung

69,83 € (2002)

139,66 € (2002)

 

73,19 € (2003)

146,38 € (2003)

 

zzgl. 34,92 € (2002) pro Kind

zzgl. 36,60 € (2003) pro Kind

 

9. Bausparverträge (Art. 18 EBF)

Einzahlungen in Bausparverträge können in Höhe von 25% steuerlich geltend gemacht werden mit folgenden Höchstbeträgen:

2002

549,18 €

2003

575,57 €

 

 

10. Altersvorsorge (Art. 21 EBF)

Rentensparverträge (Plano Poupanca-Reforma) führen zu  Steuervorteilen in Portugal. Grundvoraussetzung ist, dass die Rückzahlung erst dann erfolgen kann, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist (Mindestlaufzeit 5 Jahre).  Abzugsfähig sind 25% der gezahlten Beträge mit folgenden Höchstbeiträgen (pro Steuerpflichtiger):

Alter

Höchstgrenze

Höchstbeträge

 

 

2002

2003

unter 35 Jahre

5 % vom Einkommen

713,28 €

727,55 €

35 bis 50 Jahre

5% vom Einkommen

680,86 €

694,48 €

über 50 Jahre

5% vom Einkommen

648,44 €

661,41 €

 

 

11. Aktienerwerb aus Privatisierung (Art. 60 EFB)

Von der Einkommensteuer sind abzugsfähig 5% des Betrages, der für den Erwerb aus der Privatisierung von staatlichen Betrieben aufgewendet wurde mit folgenden Höchstbeträgen pro Steuerpflichtigem:

2002

170,09 €

2003

199,95 €

 

 

12. Aktiensparverträge (Art. 24 EFB)

Aktiensparverträge sind bis zu 7,5% der aufgewendeten Beträge jährlich abzugsfähig mit folgenden Höchstbeträgen pro Steuerpflichtigem:

2002

498,80 €

2003       !!!

199,95 €

 

 

13. Sparverträge für Ausbildungen (Art. 21 EFB)

Sparverträge für Ausbildungen (vergleichbar in Deutschland mir der Ausbildungsversicherung) sind bis zu 25% jährlich abzugsfähig mit folgenden Höchstbeträgen:

2002

648,44 €

2003

661,41 €

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Sparverträge für die Altersversorgung (s.o. unter Nr. 10)  und die Ausbildung  insgesamt die o.a. Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen.

 

 

14. Kauf eines Computers (Art. 64 EFB)

Die Aufwendungen für Computer und Informatik-Ausstattungen sind zu 25% von der Einkommensteuer abzugsfähig mit dem folgendem Höchstbetrag:

2002

174,58 €

2003

182,97 €

 

 

15. Rechtsberatung (Art. 87 EBF)

Beiträge zu Rechtsschutzvereinigungen bzw. -versicherungen sind zu 20% bei der Einkommensteuer abzugsfähig mit dem folgenden Höchstbetrag:

2002

130,69 €

2003

?    €

 

 

16. Sonnenenergie (Art. 85 EBF)

Neuanschaffungen von Ausstattungen für wieder verwendbarer Energie können mit 30% der Kosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden mit folgendem Höchstbetrag:

2002

498,80 €

2003

?    €

Welche Art Anschaffung begünstigt sind ergibt sich aus der Verordnung 725/91 vom 29.7.1991.

 

 

17. Ausbildungskosten bei Behinderten

Aufwendungen von Behinderten für die Ausbildung und die Reha sind zu 30% bei der Einkommensteuer abzugsfähig ohne Höchstbeträge:

 

 

18. Spenden

Folgende Aufwendungen sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig:

  %-Satz Höchstbetrag Anmerkung
Staatliche Einrichtungen 25% ohne nur für Residente
Gemeinnützige Vereine 25% max. 15% des Einkommens  
Kirchliche/religiöse Einrichtungen 25% max. 15% des Einkommens nur für Residente
Soziale Einrichtungen 25% max. 15% des Einkommens nur für Residente
Kulturelle, wissenschaftliche, sportliche und erziehende Einrichtungen 25% max. 15% des Einkommens nur für Residente

Wie aus Deutschland bekannt, sollte man entsprechende Spendenbescheinigungen vorlegen können. Es ist ratsam vorher nachzufragen, ob die begünstigte Institution auch diese Spendenbescheinigungen ausstellen darf.

 

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Stand 31.12.2002 - Letzte Aktualisierung am Monday, 14. May 2007 12:03:13

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