Besonderheiten
1.Einzubehaltende IRS (Retenção na fonte): Im Falle der Vermietung an ein gewerbliches Unternehmen ist zu beachten, dass in diesem Falle der gewerbliche Mieter verpflichtet ist, Steuer Einbehalte i.H.v. 28% vorzunehmen und dem Finanzamt abzuführen hat. Dies trifft zu bei gewerblichen Mietern in Form einer Kapitalgesellschaft (z.B. Limitada). Von einem Einzelunternehmer sind Steuer Einbehalte nur dann vorzunehmen, wenn ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Hat der Vermieter insgesamt pro Jahr weniger als 10.000,- € an Mieteinnahmen, kann er das dem zu den Steuer Einbehalten verpflichteten Mieter mitteilen, es entfallen dann die Steuer Einbehalte.
2. Eigengenutzter Wohnraum: Nach der Systematik des portugiesischen Einkommensteuerrechts kennt man nicht - wie in Deutschland - den Begriff des Mietwertes der eigen genutzten Wohnung. Somit entfällt für alle Hauseigentümer die Besteuerung für die Wohneinheiten (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, etc.), die zu eigenen Wohnzwecken oder als Ferienwohnung genutzt werden.
3. Mieteinnahmen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers zählen zu den gewerblichen Einkünften und fallen dann nicht in die Kategorie F.
4. Die Einnahmen der Kategorie F sind zu versteuern im Jahr des Zuflusses. Wird z.B. die Miete des Monats Januar 2017 im Dezember 2016 gezahlt, ist die Miete im Jahre 2016 zu versteuern.
5. Vermietungen von Gemeinschaftseigentum im Falle von Wohnungseigentum sind bei jedem einzelnen Eigentümer entsprechend seines Anteils zu versteuern.
6. Bei Mieteinnahmen im Falle einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe seinen Anteil zu versteuern.
7. Bei einer evtl. Nutznießung sind die Einkünfte der Kategorie F nicht dem Grundstückseigentümer sondern dem Nutznießer zuzurechnen.
8. Hat ein <Non Resident> Einkünfte aus Vermietung in Portugal, sind diese Einkünfte in Portugal zu deklarieren; eine Steuererklärung ist abzugeben als beschränkt Steuerpflichtiger. Die Mieteinnahmen abzgl. der o.a. Kosten werden besteuert linear mit 28% (ab 2013). In Deutschland ist noch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Hier ist aus meiner Sicht anzumerken, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Portugal die Abschreibung, evtl. Zinsaufwendungen und weitere in Portugal nicht abzugsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (wie oben dargelegt).
9. Mieteinkünfte aus Grundstücken, die in bestimmten Gebieten einer Gemeinde liegen (Förderung der Städteerneuerung) und entsprechende Investitionen getätigt wurden, werden pauschal mit 5% besteuert (artº. 71 nº. 6 EBF)