Betriebsausgaben mit Steuereinbahalt
Kennt man in Deutschland den Lohnsteuer-Einbehalt, so haben die Portugiesen noch weit mehr Steuereinbehalte, die ein Gewerbetreibender einbehalten und abführen muss:
1. Vom Arbeitslohn
Dieser Steuereinbehalt ist vergleichbar mit der Lohnsteuer in Deutschland. Neben der Sozialversicherung ist vom Arbeitslohn ein Steuereinbehalt vorzunehmen. Die Höhe des Einbehalts ist abhängig von Familienstand und Anzahl der Kinder.
2. Von Mietzahlungen
Es müssen 28% der Bruttomiete einbehalten werden. Lautet z.B. der Mietvertrag über 1.000,- € monatlich, zahlt man an den Vermieter 720,- € und 280,- € an das Finanzamt.
Ausnahme: Der Vermieter erklärt, dass seine Jahresmieteinkünfte unter 10.000,- € liegen. Dann entfällt der Steuereinbehalt.
3. Von allen Zahlungen für erhaltenen Dienstleistungen
a) 25,0%: Bei Dienstleistungen, die in Art. 151 IRS aufgeführt sind,
b) 11,5%: Sonstige Dienstleistungen (außerhalb Art. 151 IRS),
c) 20,0%: Im Falle der erweiterten Steuerpflicht (Residentes não Habituais),
d) 16,5%: Lizenz- und Know-How-Zahlungen,
4. Von allen Zahlungen für erhaltenen Dienstleistungen aus dem Ausland
Zahlungen für in Portugal bezogenen Dienstleistungen, die aus dem Ausland erbracht wurden, unterliegen einem Steuereinbehalt von 25% - 28%, je nach Aufwandsart.
Unterschätzen Sie bitte nicht diese Vorschrift. Sollte der Steuereinbehalt nicht vorgenommen werden, haftet der Auftraggeber.
Es Ist möglich, von der Verpflichtung des Steuereinbehalt Befreiung zu beantragen. Diese Befreiungsmöglichkeit ergibt sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen. Setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
5. Ein Steuereinbehalt ist nicht vorzunehmen (Ausnahmen zu Ziffer 2 und 3)
a) Bei den Dienstleistungen zu Ziff. 2 und 3 ist ein Steuereinbehalt nur dann vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende, der den Steuerabzug vorzunehmen hat, der Regelbesteuerung (Regime Normal) unterliegt. Besteuert der Unternehmer nach dem vereinfachten Verfahren (Regime Simplificado), gelten die Vorschriften über den o.a. Steuereinbehalt nicht.
b) Ist der Dienstleistende Miniunternehmer (d.h. in den entsprechenden erhaltenen Rechnungen ist keine MWSt ausgewiesen) entfällt der Steuereinbehalt.
c) Hinweisen möchte ich an dieser Stelle, dass hinsichtlich der o.a. Dienstleistungen, soweit sie von Kapitalgesellschaften erbracht wurden, die Vorschriften über den Steuereinbehalt entfallen.