Betriebsausgaben

Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in Portugal sind als Betriebsausgaben abzugsfähig alle Kosten, die nachweisbar und unabdingbar sind zur Erzielung von Einnahmen. Betriebsausgaben, bedingt durch Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, sind nur dann abzugsfähig, wenn es aktiviert wurde. Grundvoraussetzung zur steuerlichen Anerkennung dieser Kosten ist der ordnungsgemäße Nachweis. Im einzelnen sind anzugsfähig (auszugsweise):

Es gibt noch Einschränkungen in der Form, dass noch unterschieden wird zwischen:

a) eingeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben und

b) nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Im Dickicht der Bestimmungen geht es weiter mit

a) Betriebsausgaben, die einer Sondersteuer oder

b) Betriebsausgaben, die einem Steuereinbehalt unterliegen.

Konto - Nummer

Bezeichnung

61...

Wareneinsatz, Produktionskosten

621...

Kosten Subunternehmer

622.1...

Spezielle Vertragsleistungen

622.2...

Veröffentlichungen, Werbung

622.3...

Bewachung, Sicherheit

622.4...

Honorare

622.5...

Provisionen

622.6...

Erhaltungs-/Reparaturkosten

622.8...

Verschiedene besondere Dienstleistungen

623.1...

GWG (<1.000,- €), Werkzeuge

623.2...

Bücher, Zeitschriften

623.3...

Büromaterial

623.4...

Geschenke

623.8...

verschiedene Materialien

624.1...

Elektrizität

624.2...

Treibstoff

624.3...

Wasser

624.8...

Verschiedene Energiekosten

625.1...

Reisekosten, Übernachtungen

625.2...

Transportkosten Personal

625.3...

Transportkosten Verkauf

625.8...

Verschiedene Reisekosten

626.1...

Mieten

626.2...

Kommunikationskosten

626.3...

Versicherungen

626.4...

Lizenzen

626.5...

Behörden-, Notarkostren

626.6...

Repräsentationskosten

626.7...

Reinigung, Hygiene, Komfort

626.8...

Sonstige Dienstleistungen

63...

Personalkosten

64..., 65..., 66...

Wertminderungen, Abschreibungen

67...

Abgrenzungen

68...

Außergewöhnliche Verluste

69...

Finanzkosten